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Eine Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters wird meist nur als Maßnahme zur Stabilisierung der Rentenfinanzen gesehen. Eine schrittweise Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 69 Jahre bis zum Jahr 2050 kann jedoch auch vor dem Hintergrund der intergenerativen Gleichbehandlung gerechtfertigt werden. Als Gleichbehandlungskriterien werden dabei die erwartete durchschnittliche Rentenbezugsdauer und die kohortenspezifische implizite Rendite der gesetzlichen Rentenversicherung verwendet.

18.04.2008
Bei Verwendung der Rentenbezugsdauer als Gleichbehandlungskriterium liegt eine intergenerative Gleichbehandlung dann vor, wenn die erwartete durchschnittliche Rentenbezugsdauer ab dem gesetzlichen Renteneintrittsalter für alle Geburtsjahrgänge gleich hoch ist. Da die Lebenserwartung von Geburtsjahrgang zu Geburtsjahrgang zunimmt, steigt auch die erwartete Rentenbezugsdauer. Insofern werden jüngere Kohorten als Rentner besser behandelt als ältere Jahrgänge, da sie länger Renten beziehen können. Die beschlossene schrittweise Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 67 Jahre führt für die betroffenen Jahrgänge zu einer Verkürzung der Rentenbezugsdauer, was nicht nur Ausgabeneinsparungen für die GRV impliziert, sondern auch bezüglich der intergenerativen Gleichbehandlung eine Verbesserung bringt. Denn für die Jahrgänge 1945 bis 1968 wird so in etwa eine gleiche Rentenbezugsdauer von gut 18 Jahren für Männer und etwa 22 Jahren für Frauen realisiert. Bei den jüngeren Jahrgängen etwa ab 1970 wirkt sich dagegen immer stärker die steigende Lebenserwartung aus. Sie übersteigt die Erhöhung der Altersgrenze, sodass die Rentenbezugsdauer für die jüngeren Jahrgänge kontinuierlich zunimmt. Eine intergenerative Gleichbehandlung im Sinne einer konstanten Rentenbezugsdauer liegt dann auch bei einer Realisierung der „Rente mit 67“ für diese Jahrgänge nicht mehr vor.
Will man eine intergenerative Gleichbehandlung im Sinne einer einheitlichen Rentenbezugsdauer erreichen und gleichzeitig die Ausgaben der GRV gegen einen Anstieg der Lebenserwartung und damit gegen einen Anstieg der Rentenbezugsdauer „immunisieren“, muss das gesetzliche Renteneintrittsalter gerade so angepasst werden, wie die fernere Lebenserwartung der Geburtsjahrgänge ansteigt. Eine solche „Politik der konstanten Rentenbezugsdauer“ könnte z.B. so ausgestaltet sein, dass die durchschnittliche Rentenbezugsdauer des Jahrgangs 1964 festgeschrieben, also auch für alle folgenden Jahrgänge gelten soll. Nimmt man an, dass die Rentenbezugsdauer der ferneren Lebenserwartung aus der Generationensterbetafel entspricht, dann beträgt die festzuschreibende Rentenbezugsdauer für Männer 18 Jahre und für Frauen 22 Jahre. Will man diese Rentenbezugsdauer konstant halten, muss das Renteneintrittsalter ab 2030 sukzessive erhöht werden. Da die Lebenserwartung von 65-Jährigen Männer und Frauen von 2030 bis 2050 um knapp 2 Jahre steigt, wäre somit eine sukzessive Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 69 Jahre vertretbar. Praktisch könnte eine „Politik der konstanten Rentenbezugsdauer“ so aussehen, dass das gesetzliche Renteneintrittsalter ab 2030 weiter um einen Monat pro Jahr angehoben wird, sodass für den Geburtsjahrgang 1976 beispielsweise ein gesetzliches Renteneintrittsalter von 68 Jahren und für den Geburtsjahrgang 1988 von 69 Jahren gilt. Da die durchschnittliche Rentenbezugsdauer für alle Jahrgänge dann gleich wäre, würde in diesem Sinne eine intergenerative Gleichbehandlung erreicht.
Ein noch umfassenderes Gleichbehandlungsmaß stellt die kohortenspezifische implizite Rendite der Rentenversicherung dar. Die implizite Rendite ist vereinfacht ausgedrückt der rechnerische Zinssatz, mit dem die Rentenversicherungsbeiträge fiktiv verzinst werden müssten, um eine Rente in Höhe der gesetzlichen Rente zu generieren.Verwendet man die implizite Rendite als Gleichbehandlungskriterium, dann liegt eine intergenerative Gleichbehandlung dann vor, wenn die implizite Rendite für die betrachteten Geburtsjahrgänge gleich hoch ist. Tatsächlich aber unterscheidet sich die implizite Rendite für die verschiedenen Geburtsjahrgänge. Sie ist für die derzeitigen Rentnerjahrgänge am höchsten. Die geringste implizite Rendite weisen die mittleren Jahrgänge der 1960er und 1970er Jahre auf. Sie müssen hohe Beitragssätze tragen und sind gleichzeitig durch die Rentenniveausenkungen stark belastet. Für die jüngeren Jahrgänge (1980 und jünger) fällt die Rendite dagegen höher aus, da ihre Lebenserwartung stärker ansteigt als die Anhebung des Renteneintrittsalters ausfällt und damit die Rentenbezugsdauer zunimmt. Eine Angleichung der Renditen von mittleren und jüngeren Jahrgängen kann durch die weitere Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters für die jüngeren Jahrgänge erzeugt werden. Eine „Politik der konstanten Rentenbezugsdauer“, also eine graduelle Anhebung der Regelaltersgrenze im Ausmaß der Zunahme der Lebenserwartung würde damit auch mit Blick auf die Renditen – zumindest bis zur Regelaltersgrenze von 69 Jahren – eine solche Gleichbehandlung erzeugen.

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